Nach der 16wöchigen nachgeburtlichen Schutzfrist kann sich eine junge Mutter grundsätzlich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung melden und hat nach einer Wartefrist von 5 Arbeitstagen Anspruch auf Arbeitslosenttaggeld. Vermittlungsfähig ist sie, wenn sie bereit (willens), in der Lage (gesundheitlich, familiär) und berechtigt (Arbeitbewilligung) ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 AVIV). Es ist auf jeden Fall erforderlich, dass die Kinderbetreuung sichergestellt ist, damit die Mutter als vermittlungsfähig gilt. 14.07.2008