Einführung

Frauen − aber auch Männer -, die ihre Arbeitszeit massiv reduzieren oder ihre Erwerbstätigkeit ganz aufgeben, sind durch die obligatorische Unfallversicherung nicht mehr abgedeckt. Dieser Abschnitt gibt eine Übersicht über die Grundsätze der Unfallversicherung, ihre Leistungen, die von der Versicherung ausgenommenen Personen, die Möglichkeit einer Abredeversicherung, die vorgesehenen Rentenleistungen bei Tod des Ehepartners oder im Falle einer Scheidung. 14.07.2008

Einführung

Die IV erbringt Leistungen, wenn die Person invalid im Sinne des Gesetzes ist. Das Gesetz definiert Invalidität als Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Tätigkeit im erwerbsfremden bisherigen Aufgabenbereich (Art. 5 IVG). Darunter fällt auch die Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit. Die IV gleicht nicht den Gesundheitsschaden, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung aus. 14.07.2008

Mögliche Leistungen für schwangere Frauen und Mütter

Die Arbeitslosenversicherung entschädigt in der Regel nur Personen auf Stellensuche, die vorher erwerbstätig waren. Für arbeitslose schwangere Frauen sowie Mütter, die ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindererziehung für einige Zeit aufgeben, stellen sich verschiedene Fragen: Unter welchen Bedingungen können sie Leistungsansprüche geltend machen? Wie wird ihnen der Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtert? In welchen Fällen wird ihnen die Zeit, während der sie sich ausschliesslich der Erziehung gewidmet haben, angerechnet? Können sie von den Dienstleistungen der Arbeitsvermittlungsstellen profitieren? 16.07.2008

Einführung

Das Einkommen, das eine Person nach ihrer Pensionierung bezieht, setzt sich gemäss dem schweizerischen Drei-Säulen-System aus drei Rentenarten zusammen: 16.07.2008